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Vereinssatzung

Arbeitsgemeinschaft Luftkriegsgeschichte Rhein / Mosel e.V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Arbeitsgemeinschaft Luftkriegsgeschichte Rhein / Mosel e.V. im folgenden "Verein" genannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Schleiden und ist im Vereinsregister Amtsgericht Düren eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweckbestimmung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Zweck des Vereins ist die ideelle Unterstützung von Maßnahmen / geeigneten Aktivitäten auf dem Gebiet der Vermisstenforschung und der Aufklärung von Luftkriegsereignissen während des 2. Weltkrieges.
  6. Sammlung und Veröffentlichung von Dokumenten / Schriften zur Geschichte des Luftkrieges, der Vermisstenforschung, sowie Erinnerungen, zeithistorischen Dokumenten und Überlassungen von Zeitzeugen und Eigentümern.
  7. Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Förderung der Forschungen im Bereich der Geschichte des Luftkrieges und der Vermisstenforschung durch Vorträge, Schriften und Ausstellungen.
  8. Die Ergebnisse sollen der Bevölkerung, hier insbesondere u. a. der Jugend vermittelt werden, um ihnen Aspekte für die Gestaltung einer besseren Zukunft zu geben.
  9. Der Verein will der Bevölkerung aufzeigen, welche Auswirkungen der Luftkrieg hatte. Er ist bestrebt einen Beitrag zur Förderung eines demokratischen Staatswesens im Sinne des Gesetzes zu leisten.
  10. Förderung des Andenkens an Luftkriegsopfer sowie die Errichtung von Gedenkmalen.
  11. Die Arbeit erfolgt frei von ideologischen, rassistischen und nationalsozialistischen Gesichtspunkten. Sie soll der Völkerverständigung dienen. Die Maßnahmen erfolgen auf nationalen wie internationalen Gebieten.
  12. Vermittlung von Quellen und luftfahrtshistorischem Material zu Ausstellungs-, Vortrags- und Schulungszwecken.
  13. Annahme und Suche nach luftfahrthistorischen Relikten, zwecks Klärung von Schicksalen, ohne diese in irgendeiner Form kommerziell zu veräußern.
  14. Erfassung und Kartierung von bekannten und vermuteten Absturzstellen.
  15. Bereitstellung von Sachmitteln für ideelle Zwecke und bei Bedarf materielle Unterstützung auch Dritter zur Erfüllung derer gemeinnützigen Zwecke auf dem Gebiet der Vermisstenforschung und Aufklärung von Luftkriegsereignissen während des 2. Weltkrieges.
  16. Die Zusammenarbeit mit Behörden und Organisationen ist, sofern sie für die Durchführung und Klärung zu einem bestimmten Zeitpunkt der einzelnen Arbeitsbereiche von Nöten ist, verbindlich.
  17. Rechercheerkenntnisse, sofern sie nicht schon bekannt, sind im Rahmen der Vermisstenforschung an die entsprechenden Behörden und Dienststellen weiterzugeben.
  18. Pflege von Kontakten zu Pilotenvereinigungen, Archiven, Angehörigen und Vermisstenorganisationen (z.B. IKRK etc.). Der Verein ist bestrebt mit anderen Vereinen und Institutionen arbeits-technische Verbindungen einzugehen.
  19. Förderung der Betreuung von ausländischen Besuchern in Deutschland sowie der Begegnung zwischen Deutschen und Ausländern vor dem Hintergrund der Kriegsereignisse. Es dient zur allgemeinen Völkerverständigung.
  20. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
  21. Der Verein ist bestrebt, eine Dokumentationsstätte über den Luftkrieg zu errichten bzw. sich in eine angestrebte
    Dokumentations- / Gedenkstätte mit seinem Sachverstand und Wissen einzubringen.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Beitritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung mit Anerkennung der Satzung.
  2. Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.
  3. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
  4. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
  5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich oder durch ein anderes Mitglied, das dazu schriftlich bevollmächtigt wurde, ausgeübt werden.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch gegenüber der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen
  3. Die Mitglieder tätigen ihre Arbeit eigenständig, das heißt unabhängig vom Vorstand.
  4. Sie dürfen keiner rechts- / linksextremistischen Organisation angehören oder im Rahmen ihrer Tätigkeiten für den Verein rechts- / linksextremistischen Äußerungen oder Handlungen tätigen. Ferner ist es nicht erlaubt, kommerziell Militaria zu veräußern und mit ihnen Handel zu betreiben.

§5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
  2. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
  4. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  5. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Unberührt hiervon sind Leihgaben, deren Herausgabe an den Besitzer auf Antrag erfolgen muss. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
  7. Sollte der letzte Abschnitt unter § 4 bei der Aufnahme nicht bekannt sein, so führt dieses nach Bekannt werden zum sofortigen Ausschluss aus dem Verein. Das Mitglied trägt den hieraus entstandenen Schaden alleine. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand

§6 Mitgliedsbeiträge

  1. Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  2. Für freiwillige Mehrzahlungen stellt der Verein Spendenquittungen aus.

§7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand

§8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
    • Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
    • Entlastung des Vorstands,
    • (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
    • über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
    • die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage/1 Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
  3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
    • Bericht des Vorstands,
    • Bericht des Kassenprüfers,
    • Entlastung des Vorstands,
    • Wahl des Vorstands,
    • Wahl von zwei Kassenprüfern,
    • Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
    • Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
    • Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
  4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

    Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
  5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
  6. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

  1. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf.
  5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

§10 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    • Vorsitzender
    • stellv. Vorsitzender
    • Schatzmeister
    • Schriftführer
    Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
  2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die SchatzmeisterIn und der/die SchriftführerIn. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§11 Kassenprüfer

  1. Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
  2. Das Konto ist bei der Volksbank Heimbach eG, BIC GENODED1HMB unter der IBAN DE 34 3706 9342 5108 8580 11 eingerichtet.

§12 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins/Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereinsvermögen dem Volksbund Deutscher Kriegsgräberfürsorge e.V. zuzusprechen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.
  2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt

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